glücksspiel - unterhaltungsspiel

frogge

New member
tach mannen.

habe auf meiner seite ein recht reges fussball-tippspiel.

nun will der verein die zu vergebenden gewinne sponsorn.

problem, genehmigungspflichtiges und wenn nicht genehmigt entsprechend strafbares glücksspiel liegt eigentlich vor. soweit ich inzwischen weiss ist es jedoch möglich dem zu entgehen, wenn die gewinne unerheblich sind und damit aus dem glücksspiel ein "unterhaltungsspiel" wird.

ist jemanden dazu etwas bekannt?!
wo liegt eine erhebliche grenze??
..??
 
ich möchte dann aber nicht wissen, wie hoch der Steuersatz in Deutschland ist....
buahhhh.

solange die domain die endung .de hat gilt deutsches recht, vergiß das nicht.
 
eben, eben..

ist den kein jura student hier, oder sonstjemand der weiss wo man was zur erheblichkeitsgrenze findet ?!?
 
sorry, die frage

ist etwas zu direkt gestellt............. ich schau mal,was mir dazu so insgesamt einfällt:)))

aber vorab, für die steuer ist die endung völlig irrelevant, auch für die gesamte rechtslage.

also, nur weil ihr eine .com addi habt, gelten keine anderen gesetze:)))

Grüße Lance
 
jungs !! drück ich mich den so schlecht aus ?? (rethor.gefragt!!)))

das tippspiel (jur. = glücksspiel, da keine wissen oder geschicklichkeit von nöten) setzt keine (!) geldeinsätze voraus und es werden nur sachpreise verspielt - ein an sich genehmigungspflichtiges glücksspiel läuft aber nun ganz sauber (!!) problemlos als unterhaltungsspiel - und damit nicht genehmigungspflichtig und nicht strafbar - wenn die sachpreise "unerheblich" sind. die eigentliche frage war und ist immer noch.. kennt jemand (deswegen der stud. hinweis) entscheidungen wie oder bsp-weise auch wo diese unerheblichkeit bereits interpretiert wurde ?!
 
also........

nu sei doch nicht so ungeduldig:)))

ich kann und werde deine frage nicht konkret beantworten, siehe dazu die hinweise in dem thread einleitung.

aber wenn du sicher gehen willst, frag offiziell bei dem für dich zuständigen gewerbeaufsichtsamt an und laß es dir bitte schriftlich geben. wenn der lokale sportverein hier sponsern will, kann es probs geben, aber dir werden irgendwelche entscheidungen nicht unbedingt dienlich sein, denn die für deinen bezirk zuständigen gerichte können die sachlage rechtlich ganz anders bewerten.

also wenn du sichergehen willst, frage offiziell an.

Grüße Lance
 
also.. dann doch selber nachgesehen, dachte jemand hier hatte zufällig schonmal gleiche überlegung.

scheint ja doch etwas sehr zurückhaltend mit fundstellen umzugehen, von daher, ein blick in dreher/tröndler kommentar zum stgb genügt um festzustellen, dass wenn mit den gewinnen nicht geprotzt wird ein sog. unterhaltungsspiel vorliegt. (also kein glücksspiel iS stgb)

abschliessend: falls nun doch irgendwann jemand ein entspr. urteil in den weiten des www findet, bitte posten (falls für mods ok?).
 
hmmmmmmm....

wie gesagt, seid vorsichtig mit eigener interpretation von fundstellen oder entscheidungen. zudem ist nicht alles, was strafrechtlich möglicherweise irrelevant ist, nicht gleich erlaubt.

und fundstellen oder zitate werde und darf ich aus den genannten gründen nicht veröffentlichen und bitte um verständnis.

nur der vollständigkeit halber solltest du aber sicherstellen, dass du zumindest die aktuelle ausgabe verwendest, denn der ehemals Dreher/Tröndle abgekürzte kurzkommentar heißt schon seit einiger zeit Tröndle/Fischer und steht momentan in der 50. Auflage zur verfügung.

aber bitte schaut nicht nur auf die strafrechtliche relevanz, sondern beachtet auch die gewerberechtlichen und zivilrechtlichen aspekte.

Grüße Lance
 
nachdem sich hier gott und die welt herausredet (oh, anwalts los...)

von welcher ausgabe dreher/tröndle redest du eigentlich? ich verstehe deinen gedankengang, hab sogar nachgelesen, aber irgendwie komme ich mit deiner frage nicht überein...

ist aber bestimmt nur meine blödheit.
 
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