dangääää....
@birdy..., aber der inhalt der ausführungen ist mit erhöhter vorsicht zu geniessen.
zum beispiel die auffassung des authoren, die programmierung einer website sei der vorschrift des § 651 BGB zu folge nunmehr dem kaufrecht zuzuordnen ist schlicht unrichtig. nach wie vor gilt für programmierleistungen das werkrecht, welches aber auch neu geordnet wurde.
sinnvoll ist es aber für jeden gewerblichen webmaster im zweifel kompetenten rat einzuholen und seine seiten von einem qualifizierten anwalt checken zu lassen.
dies betrifft nicht nur die anforderungen an die verschiedenen vorschriften der teledienste, sondern auch für den rahmen der nutzung durch user und bei leistungsaustausch für die agb's.
wenn ihr euch als profis versteht, solltet ihr zur sicherheit im zweifel auch einen profi fragen. und klaut nicht irgendwo agb's, denn einerseits passen sie ohnehin meist nicht auf das spezielle angebot und zum anderen sind sie meist auch nicht korrekt. zudem ist das eine urheberrechtsverletzung.
grüße Lance