Was bedeutet "barrierefrei"?
Menschen mit Behinderungen sollen alle Lebensbereiche »in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe« nutzen können. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie u.a. das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert.
Beispielsweise bedeutet Barrierefreiheit für Blinde, dass die Inhalte über ein entsprechendes Gerät ausgelesen werden können, und dass sie die Seite über die Tastatur steuern kann. Für den Anbieter eines Online-Angebots bedeutet die Bereitstellung eines barrierefreien Online-Angebots in der Konsequenz, dass er seine Informationen im Internet allen Nutzergruppen zugänglich macht.
Die gesetzlichen Bestimmungen
Die barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV), die von der Bundesregierung im Juli 2002 verabschiedet wurde, verpflichtet zunächst nur "Träger der öffentlichen Gewalt" also Behörden der Bundesverwaltung sowie Landesverwaltungen, die Bundesrecht ausüben, ihre Internet-Angebote barrierefrei zu gestalten. Hinzu kommen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts.
Ab wann wird die Umgestaltung Pflicht?
Stichtag für die entsprechende Umgestaltung oder Umsetzung von Internetauftritten von Trägern öffentlicher Gewalt ist spätestens der 31.12.2005. Bis dahin müssen alle Zugangspfade des entsprechenden Angebots für Behinderte zugänglich gemacht werden.
Menschen mit Behinderungen sollen alle Lebensbereiche »in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe« nutzen können. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie u.a. das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert.
Beispielsweise bedeutet Barrierefreiheit für Blinde, dass die Inhalte über ein entsprechendes Gerät ausgelesen werden können, und dass sie die Seite über die Tastatur steuern kann. Für den Anbieter eines Online-Angebots bedeutet die Bereitstellung eines barrierefreien Online-Angebots in der Konsequenz, dass er seine Informationen im Internet allen Nutzergruppen zugänglich macht.
Die gesetzlichen Bestimmungen
Die barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV), die von der Bundesregierung im Juli 2002 verabschiedet wurde, verpflichtet zunächst nur "Träger der öffentlichen Gewalt" also Behörden der Bundesverwaltung sowie Landesverwaltungen, die Bundesrecht ausüben, ihre Internet-Angebote barrierefrei zu gestalten. Hinzu kommen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts.
Ab wann wird die Umgestaltung Pflicht?
Stichtag für die entsprechende Umgestaltung oder Umsetzung von Internetauftritten von Trägern öffentlicher Gewalt ist spätestens der 31.12.2005. Bis dahin müssen alle Zugangspfade des entsprechenden Angebots für Behinderte zugänglich gemacht werden.