Auftrag oder Werkvertrag

Iltis

Lounge-Member
Hallo,

wenn ich eine Website oder ein Plakat gestalte, ist das dann nach schweizerischem Recht ein Werkvertrag oder ein Auftrag?

Ich bin im Gesetz (OR) nicht ganz schlüssig geworden, denn im OR findet sich folgender Artikel:

Art. 363

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Die Frage, die ich mir stelle, ist eine Website oder ein Plakat ein Werk oder ist es eine Dienstleistung. Wenn es kein Werk ist, dann ist es ein Auftrag und sonst ein Werkvertrag.
Dieser Unterschied nimmt mich Wunder, da es aus rechtlicher Sicht einen Unterschied gibt, was evtl. in einem Streitfall interessant wäre zu wissen.

Bei einem Plakat bin ich mir fast sicher, dass es ein Werk ist.

THX
 
Die Art des Vertrages wird doch nicht durch das Endprodukt bestimmt, sondern dadurch, was Du mit dem Kunden ausgemacht / festgelegt hast.
Dem hast Du doch entweder die Dienstleistung zur Erstellung eines Plakats / Webseite angeboten oder Du hast ihm z.B. ein fertiges Produkt / Lizenz verkauft.
 
@Albu: Du hast natürlich Recht. Aber trotzdem ist meine Frage berechtigt:

Beim Werkvertrag erstellst du für den Auftragsgeber ein Werk nach seinem Wunsch, also nichts was schon besteht.
Ein Beispiel dafür wäre, du gehst zu einem Schreiner und sagst ihm du möchtest einen Stuhl haben und sagst ihm wie der Stuhl aussehen muss und er fertigt ihn für dich an, dann ist es ein Werkvertrag, hingegen wenn du in den Supermarkt gehst und dort einen Stuhl kaufst, dann ist es ein Kaufvertrag.

Beim Auftrag übernimmst du als Beauftragter die Verpflichtung für den Auftragsgeber bestimmte Dienste oder Geschäfte zu besorgen. Hier geht es nicht um die Herstellung sondern um das Erbringen einer Dienstleistung.
Beispiele für Aufträge sind Arztbehandlungen, wenn du einen Rechtsanwalt anstellst oder wenn du für jemanden die Buchhaltung führst etc.

Bei der Website bin ich mir nicht sicher, was es ist, da es eigentlich nichts greifbares ist.

Der Vollständigkeit halber füge ich hier noch den einleitenden Obligationenrechtsartikel zum Auftrag ein:

Art. 394

Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
 
Aber Deine Frage zielt doch nur auf den Fall hinaus, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, d.h. wie die Erstellung einer Kundenwebseite / Plakat nachträglich gewertet werden kann.
Wenn man dagegen von Anfang an einen schriftlichen Vertrag mit dem Kunden schließt, dann muß man im Nachhinein nicht überlegen oder bangen wie das Endprodukt juristisch einzuschätzen ist und welche Gewährleistung daraus folgen könnte.
 
@Albu: Das schon, aber es gibt verschiedene Arten von Verträgen für verschiedene Dinge, da kommt es nicht darauf an, ob du ihn vorher abschliesst. Wenn du zum Beispiel ein Haus kaufst, dann kannst du auch nicht sagen, ich verwende jetzt die Vorschriften des Arbeitsvertrags, nur so als Beispiel, ich hoffe du kommst draus was ich meine.

Denn es gibt gewisse Dinge, die sich in den beiden Arten von Verträgen unterscheiden, z.B.: Übergang von Nutzen und Gefahr, Erfolgsgarantie, Abbruchmöglichkeiten des Vertrags, ...

Gewisse Dinge kann man einfach nicht beeinflussen und deshalb möchte ich wissen, um welche Art von Vertrag es sich handelt.
 
Also Äpfel mit Birnen vergleichen bringt hier nix.

In der Softwareentwicklung (und dazu zählt für mich auch die Entwicklung von Webseiten) kann man
als Dienstleistung,
als Produkt,
als Werksvertrag,
oder als Arbeitsvertrag (als Angestellter) betreiben. Je nachdem, wie Du Dich mit dem Auftraggeber einigst.
Alle drei haben sehr unterschiedliche Ausrichtungen und kommen auch mit unterschiedlichen Pflichten und Rechten daher.
 
also zur ausgangsfrage

gehe einfach davon aus, dass es grundsätzlich ein werkvertrag ist, jedenfalls nach deutschem recht und die schweizer sehen das wahrscheinlich nicht anders.

ein dienstleistungsvertrag bei gestaltungen (ob plakat oder site) ist eigentlich nicht wirklich denkbar.

@albu

die frage der charakterisierung eines vertragstyps zwischen auftraggeber/dienstherren und auftragnehmer hat nichts mit einem angestelltenverhältnis zu tun, denn grundsätzlich hat der arbeitnehmer keine rechtliche beziehung zum ausgangsvertrag (jetzt mal nur pauschal gesprochen und feinheiten wir arbeitnehmererfindungen pp. aussen vorgelassen). da vermengst du was:)))

grüsse Lance
 
na gut, wenn Du meinst....

Allerdings denke ich immer noch, daß das Erstellen einer Site i.d.R. eher der Software-Entwicklung zuzuordnen ist, wobei ich da jetzt nicht von einer 08/15 Seite ausgehe, sondern von einer Seite, die vielleicht serverseitige Logik besitzt, oder anderweitig aufwändiger programmiert werden muß und das Design eher in den Hintergrund rückt, bzw. kein Hauptbestandteil ist. Schliesslich ist Interface Design auch in der klassischen SWE (z.B. Windos Anwendungsentwicklung) enthalten und das ist ja auch keine Gestaltung, da am Ende ein ausführbares Binary herauskommt. Im Web gibt es zwar keine direkten Binaries (mal von Flash und Applets abgesehen), aber es hat sehr viel mit SWE gemeinsam.

Und wenn ich mich als freier Softwareentwickler kurzfristig, bzw. für ein konkretes Projekt eines Auftraggebers, in ein Angestelltenverhältnis begebe, dann ist das doch eine mögliche Vertrags-Konstellation, neben den anderen Alternativen, wie z.B. der Entwicklung eines Produktes, dem zur Verfügungstellen seiner Arbeitskraft oder dem Erbringen einer Dienstleistung, oder?
 
@Albu: Insofern hast du Recht, dass es 2 Arten von Websiten erstellen gibt:
- entweder du bist bei einer Firma angestellt und erstellst als deine normale Arbeit Websiten, dann bist du deinem Chef unterstellt etc. . Dann hast du einen Einzelarbeitsvertrag.

- oder du erstellst selbständig Websiten und wenn du dann eine erstellst, dann bist du dem Auftraggeber nicht unterstellt sondern du bist selbständig, du erfüllst einfach den Vertrag, den du mit dem Auftraggeber ausgearbeitet hast. Und genau das interessiert mich, welche Art von Auftrag dies ist.
 
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