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Wer was parat hat, kann hier ja aktuelle Urteile zum thema Links usw hineinstellen. Ich fange auch einmal an mit dem letzten Urteil, welches mir bekannt ist:
Zum eintragen hier ist es zu lang, deshalb hier der Link: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010185.htm
Als Einleitung, den "tatbestand":
Ansonsten kann ich diese Webseite auch nur empfehlen, sind gute Dinge drin

Zum eintragen hier ist es zu lang, deshalb hier der Link: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010185.htm
Als Einleitung, den "tatbestand":
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner wegen der Abrufbarkeit ihrer Lokalnachrichten über dessen Internet - Nachrichtendienst "Newsclub" auf Unterlassung in Anspruch. JurPC Web-Dok.
185/2001, Abs. 1
Die Antragstellerin ist eine im Raum Main-Franken ansässige Verlagsgesellschaft. Sie verlegt zahlreiche lokale Tageszeitungen, darunter die "MainPost". Unter ihrer Internet - Domain "www.mainpost.de" stellt sie selbst Nachrichten der "MainPost" zur unentgeltlichen Nutzung ins Internet. Dort sind unter "mainpost.de/news" die angebotenen Informationen nach verschiedenen Kategorien unterteilt. Die überregionalen Nachrichten sind nach Themen geordnet, die regionalen Nachrichten nach Regionen und Städten. Von den Kategorien wird man über einen internen "Link" zu den diese betreffenden Schlagzeilen geführt. Durch "Anklicken" der Schlagzeilen gelangt man über eine Kurzfassung der Nachricht zum jeweiligen Volltext. Auf der Index - Seite "mainpost.de/news" befindet sich Werbung. Auf allen Web - Seiten der Antragsgegnerin wird links oben in der Ecke mit der Bezeichnung "MainPost newsline" auf die Informationsquelle hingewiesen. Abs. 2
Unter der Domain "www.main.de/news" unterhält sie darüber hinaus den Informationsdienst "MainTicker", der aktuelle lokale Nachrichten für den Raum Main - Franken sofort ins Netz stellt. Auch hier finden sich Schlagzeilen, die mit Volltexten "verlinkt" sind sowie Kurzfassungen der Informationen. Die Inhalte des "MainTickers" werden durch die Mitarbeiter der 9 Lokalredaktionen der "MainPost" erstellt. Abs. 3
Der Antragsgegner betreibt unter der Firma Medienkombinat den Nachrichtendienst "Newsclub". Im Oktober 2000 stellte die Antragstellerin fest, daß die Nachrichten - Schlagzeilen ihres Internet - Informationsdienstes "MainPost" unter der Domain "www.vr-mainfranken.de" der VR - Bank Mainfranken aufrufbar und zu den Volltexten bzw. Kurzfassungen der Meldungen auf den Web - Seiten der Antragstellerin "verlinkt" waren. Abs. 4
Der Zugriff auf die Schlagzeilen der Antragstellerin wurde der VR - Bank Mainfranken durch das Programm "Newsclub" des Antragsgegners ermöglicht, das dieser ihr auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt hatte. Das Programm rief dabei fortlaufend in einem Zeitabstand von 5 Minuten selbständig den Server der Antragstellerin auf und nahm die jeweilige Indexseite mit den aktuellen Schlagzeilen, einschließlich der dort enthaltenen Links zu den jeweiligen Volltexten, unverändert in seinen eigenen Nachrichtenindex auf. Der Nutzer dieses Programms - hier die VR - Bank Mainfranken - konnte von der eigenen Homepage mittels der vorhandenen "Links" unmittelbar auf die Web - Seite der Antragsgegnerin gelangen, auf der die gewünschten Informationen enthalten sind. Es war nicht erforderlich, zuvor die Homepage der Antragstellerin aufzurufen. Abs. 5
Die Kammer hat dem Antragsgegner mit Beschluß vom 15. Dezember 2000 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, mittels der Suchmaschine "newsclub" anderen Internet - Anbietern von Nachrichten, insbesondere dem Anbieter der Website "www.vr-mainfranken.de" die von der Antragstellerin in das Internet gestellten Schlagzeilen, Kurztexte und/oder Volltexte dergestalt anzubieten, daß nach Aktivierung des entsprechenden Links die vorgenannten Schlagzeilen, Kurztexte und/oder Volltexte auf der Web - Seite des Vertragspartners der Antragsgegners erscheinen, ohne daß der Nutzer mit den anderen Seiten der Antragstellerin in Kontakt kommt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner am 6. Januar 2001 Widerspruch eingelegt. Abs. 6
Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner verletze ihre Rechte an der von ihr unter "mainpost.de" geschaffenen Datenbank, da er hiervon wesentliche Teile übernommen habe. Der Internet - Informationsdienst sei als Datenbank anzusehen, wobei dies jeweils unabhängig für die Schlagzeilen, Kurzfassungen und Volltexte gelte. Die über den Informationsdienst abrufbaren Nachrichten würden mit einem hohen finanziellen Aufwand mehrfach täglich aktualisiert. Ihre Indexseite stelle eine "Linksammlung" dar, weil die Schlagzeilen jeweils mit den Volltexten und Kurzfassungen verbunden seien. Durch das Anklicken der entsprechenden "Links" auf den Seiten des "Newsclub" des Antragsgegners verlasse der Nutzer dessen Internetangebot nicht, so daß die dann aufgerufenen Informationen (Nachrichten) der Antragstellerin als Angebot des Antragsgegners erschienen. Dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Interessen dar. Die Tatsache, daß sie ihre Inhalte im Internet frei zugänglich mache, bedeute nicht, daß sie deshalb beliebig ausgewertet werden dürften. Sie hält das Setzen eines "Links" unmittelbar auf bestimmte Web - Seiten des Anbieters unter Umgehung von dessen Homepage ("Deep link") für unzulässig. Dadurch verringerten sich ihre Werbeeinnahmen, die von der Anzahl der Aufrufe ihrer Web - Seiten ("visits"), insbesondere der Homepage sowie von der Dauer des jeweiligen Aufenthalts abhinge. Schließlich sei das Programm des Antragsgegners nicht mit einer herkömmlichen Suchmaschine vergleichbar. Diese suche die Web - Seiten nach bestimmten Schlüsselwörtern durch, während das Programm des Antragsgegners ausschließlich die Indexseite der Datenbank der Antragstellerin durchsuche. Es diene nicht zum Auffinden von Informationen, sondern der Aufnahme fremder Inhalte in den eigenen Internetauftritt. Diese Inhalte würden bereits aufbereitet angeboten. Klicke der Nutzer auf eine bestimmte Rubrik (z.B. Staat und Politik), so erhalte er eine Aufstellung sämtlicher Schlagzeilen, ohne selbst noch eine Suchfunktion ausüben zu müssen. Der Antragsgegner habe darüber hinaus auch die Zuordnung der Nachrichten zu den einzelnen Regionen bis auf wenige Auslassungen übernommen. Sie beruft sich darüber hinaus auf Urheberschutz sowie auf Wettbewerbsrecht. Es handele sich um eine unmittelbare Leistungsübernahme des Antragsgegners für eigene Zwecke. Darüber hinaus behindere er die Antragstellerin bei der Auswertung ihrer Leistungen. Schließlich stelle dies auch eine Rufausbeutung dar, weil der Antragsgegner aufgrund der Quellenangabe den Anschein erwecke, daß die Parteien zusammenarbeiten würden. Letzteres sei auch irreführend. Abs. 7
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 zu bestätigen.
Abs. 8
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Abs. 9
Der Antragsgegner rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Er ist der Auffassung, daß er mittels seiner Suchmaschine "Newsclub" keine "Deep links" auf die Web - Seiten der Antragstellerin gesetzt habe. Die Überschriften der Nachrichten der Antragstellerin fungierten bei ihm als "Suchwörter". Es könne nicht unzulässig sein, daß Nutzer, welche die Internet - Adresse der Antragstellerin nicht kennen würden, über eine Suchmaschine zu den entsprechenden Web - Seiten gelangten. Die Suchmaschine diene hier nur als technisches Hilfsmittel, so daß auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehe. Schließlich sei der Anbieter von Informationen im Internet technisch in der Lage, jeden Nutzer in jedem Fall zunächst auf seine Homepage zu leiten und könne damit "Deep links" verhindern, wenn er dies wünsche. Davon habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Abs. 10
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Ansonsten kann ich diese Webseite auch nur empfehlen, sind gute Dinge drin